Anfrage an Legislative bzgl. Waffen

von John Peterson 07.08.2017 0 Antworten 1195 Aufrufe
John Peterson

07.08.2017, 16:07

Sehr geehrte Damen und Herren,


das Strafgesetzbuch des aktuellen Strafkatalogs mit Fassung vom 1. August 2017 enthält folgende Strafnormen:


§2 Abs. 1 StGB

Führen einer Waffe ohne gültige Lizenz


§2 Abs. 2 StGB

Mit gezogener Waffe durch die Öffentlichkeit laufen


§2 Abs. 3 StGB

Besitz einer illegalen Waffe


Legale Waffen sind:

Baseballschläger, Messer, Pistol, Combatpistol, Pistol50, SNSPistol, HeavyPistol, VintagePistol, Fackel, Fallschirm


Hieraus ergeben sich ein paar Fragen:


1) Was soll mit dem Waffenschein erzielt werden? Lediglich das Legalisieren des Führens von Pistolen – oder ist er auch nötig, wenn man einen Baseballschläger, eine Fackel oder einen Fallschirm erwerben möchte?


2) Ist es nach § 2 Abs. 2 StGB strafbar, mit einer Fackel, einem Baseballschläger oder mit einem Fallschirm durch die Gegend zu laufen – oder bezieht sich der Paragraph nur auf Pistolen?


3) Taschenlampen und Golfschläger sind wie ein Baseballschläger, eine Fackel oder ein Messer ein ausrüstbarer Gegenstand, mit dem geschlagen werden kann. Er taucht jedoch nicht unter den legalen Waffen unter § 2 Abs. 3 StGB auf, sprich, es handelt sich momentan um eine illegale Waffe. Das müsste abgeändert werden.


Ggf. wäre hier eine Änderung nötig, damit zwischen dem illegalen Herumlaufen mit Schuss- und Stichwaffen und dem Herumlaufen mit Sport-/Freizeitgeräten wie Baseball- oder Golfschlägern, Taschenlampen, Fackeln und Fallschirmen unterschieden werden kann. Sprich: Es sollte eventuell nur illegal sein, mit Schuss- oder Stichwaffen in der Öffentlichkeit herumzulaufen.


Mit freundlichen Grüßen

John Peterson


Kanzlei Lembart & Peterson

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