[✔] Äußerung zu §3 Abs. 4 StGB und §3 Abs. 5 StGB

von JSchlatt 29.04.2019 1 Antworten 370 Aufrufe
JSchlatt

29.04.2019, 17:34

Sehr geehrte Damen und Herren,


ich möchte mich in diesem Brief, auf Ihre vorige öffentliche Anfrage vom 21.04 beziehen (hier einzusehen). In diesem Schreiben wurde auf gewisse "Uneinigkeiten" innerhalb unserer Organisation, zu den oben genannten Paragraphen hingewiesen.

Ihre Antwort darauf enttäuschte mich, da nach Ihrer Aussage, der Unterschied zwischen einer Freiheitsberaubung, zu einer Geiselnahme darin liegt, dass eine Forderung gestellt werden müsste. Ich möchte Sie darauf aufmerksam machen, das diese Definition nirgends dokumentiert oder rechtskräftig festgehalten wurde und eine Sonderregelung (nach Ihrer Formulierung) darstellt. Bei vielen Paragraphen (die auch nicht weiter definiert werden), wird auf existierende Gesetze, sowie den menschlichen Verstand zurück gegriffen.

Nach existierenden Gesetzen, liegt der Unterschied zwischen einer Freiheitsberaubung, zu einer Geiselnahme darin, dass die Geiselnahme ein Freiheitsdelikt darstellt, SOWIE ein Delikt gegen die körperliche Integrität des Menschen. Nach Ihrer Aussage gibt es keinen Unterschied zwischen "Ich fessle jemanden aus Spaß und lasse ihn stehen" zu "ich bedrohe jemanden um sein Leben, damit er kooperiert". Ich denke hier gibt es eine sehr große Differenz im Gesetz, welche nicht individuell geahndet werden können.


Ich möchte Sie bitten, sich noch mal die Definition beider Straftaten zu überlegen oder Ihre Aussage rechtskräftig zu machen, indem Sie dies, für die Paragraphen niederschreiben.

Lucifer Grey

18.05.2019, 17:43

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