[✔] Versammlungsanzeige nach GG Art. 7, Versammlungsfreiheit

von Heribert Hofbauer 28.09.2019 1 Antworten 393 Aufrufe
Geschlossen
Heribert Hofbauer

28.09.2019, 23:10

Sehr geehrte Damen und Herren,

werte Regierungsmitglieder.


Nach Durchsicht unserer hiesigen Gesetzeslage stand ich vor folgenden Fragen, auf die ich leider keine Antwort finden konnte.

Ich hoffe, Sie können mir in dieser Sache Auskunft erteilen.



Artikel 7 des Grundgesetzes definiert folgendes:


Alle Bürger haben das Recht, sich mit Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.


Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht auf Grund eines Gesetzes oder einer Regierungsanordnung beschränkt werden.

Daher lauten meine Fragen:



  • Wieviele Stunden vor Beginn muss eine öffentliche Versammlung für ebenjene angezeigt werden?
  • Ab wievielen Personen gilt eine Versammlung als anzeigungspflichtige Versammlung?
  • Welche Strafen kommen für den Veranstalter zum Tragen, sollte er ebendiese nicht anzeigen?
  • An welches zuständige Amt kann man diese Anmeldungen einreichen?



In Erwartung Ihrer Antwort verbleibe ich mit freundlichen Grüßen,
Heribert Hofbauer

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Julius Dilling

29.09.2019, 14:29

Sehr geehrter Herr Hofbauer,


mit diesem Schreiben hoffe ich, Ihre Fragen beantworten zu können.
Die Versammlung sollten Sie bestenfalls 3-4 Tage zuvor, bei der Leitstelle im LSPD melden.
Zusätzlich geben Sie der Leitstelle an um welche Art von Versammlung es sich handelt, wo und in welchem Zeitraum, um gegebenenfalls Beamte für Ihre Sicherheit stellen zu können.
Sollten sie vorhaben unangekündigt eine Versammlung zu starten, so verstoßen Sie gegen §5 Abs. 4 im StGB, was zu einer Personenkontrolle aller beteiligten Personen, sowie einer Geldbuße führt.

Mit freundlichen Grüßen,


i.A Julius Dilling
Bundesrichter

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