21.12.2019, 19:17
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
da der Wunsch nach einem derartigen Feature mehrfach geäußert wurde, habe ich das Dienstblatt jetzt um eine Patientenkartei erweitert.
Zuerst einmal: Die Nutzung der Patientenkartei ist nicht verpflichtend! Das ist einfach nur zum Spaß für die unter euch, die damit ihre Pommes noch nen bisschen delikater würzen wollen.
Wie funktioniert das Ganze nun?
Ganz einfach:
1. Patientenkartei öffnen:

2. Patienten suchen:

Ist der Patient noch nicht eingetragen, nachfragen ob dieser früher einen anderen Namen hatte. Sollte über diese Person noch keine Akte vorliegen, lässt sich mit dem Formular unter der Tabelle eine neue Akte erstellen:

3. Patientenakte öffnen:

Und so sieht die Akte dann aus:

Die allgemeinen Informationen oben lassen sich frei anpassen und über den Knopf "Speichern" übernehmen.
Unter Allergien & Vorerkrankungen lassen sich mit dem Feld unter der Auflistung neue Informationen eintragen.
Unter Behandlungen kann die Tabelle ganz normal durchsucht werden. Neue Einträge sind auch hier mit dem Formular unter der Tabelle möglich.
An sich relativ selbsterklärend.
Ich wünsche viel Spaß mit dieser ersten Version. Bei Wünschen, Kritik oder falls euch Fehler auffallen sollten, einfach Bescheid geben.
Schönen Abend euch Allen!
Eggers
Nachtrag von Nico Karlson:
Achtung
- Der Patient muss vor dem Anlegen einer Akte sein Einverständniss abgeben.
- Sollte der Patient darauf bestehen, dass seine Akte gelöscht werden soll, so ist dies unverzüglich Herrn Eggers oder Herrn Bernegger weiterzuleiten !
Punkte 1 & 2 zählen bis eine entgültige Regelung gefunden ist als Dienstanweisung für all die, welche die Patientenakte verwenden möchten.
21.12.2019, 20:04
Moin,
Art. 10 GG, Recht auf Datenschutz
Jeder Bürger hat das Recht auf die Unversehrtheit seiner Daten. Jeder Bürger selbst ist alleiniger Eigentümer über seine personenbezogenen Daten.
Dies gilt nicht bei ermittlungsbezogenen Informationen, wie z.B. Akteneinträgen wie Telefonnr., Zugehörigkeit zu Gruppierungen, anderweitige Informationen.
Vielleicht sollte man die Patienten über das existieren solcher Akten informieren und ggf. auch fragen, ob diese einer Eintragung/sowie Anlegung einer Akte zustimmen. Zusätzlich sollte auch eine Akten Auskunft, sowie das vollständige Löschen dieser Akten ermöglicht werden, damit dem Art. 10 GG genügte getan werden kann, sollte jemand nachwirkend die Genehmigung die Akte anzulegen widerrufen.
Mit freundlichen Grüßen
Hannes
21.12.2019, 21:19
Ggf. die möglichkeit ab dem Bestehen der Appro. Behandlungseinträge bearbeiten zu können.
21.12.2019, 21:21
Achtung
- Der Patient muss vor dem Anlegen einer Akte sein Einverständniss abgeben.
- Sollte der Patient darauf bestehen, dass seine Akte gelöscht werden soll, so ist dies unverzüglich Herrn Eggers oder Herrn Bernegger weiterzuleiten !
Punkte 1 & 2 zählen bis eine entgültige Regelung gefunden ist als Dienstanweisung für all die, welche die Patientenakte verwenden möchten.
21.12.2019, 21:45
Hannes Hill schrieb:Moin,
Art. 10 GG, Recht auf Datenschutz
Jeder Bürger hat das Recht auf die Unversehrtheit seiner Daten. Jeder Bürger selbst ist alleiniger Eigentümer über seine personenbezogenen Daten.
Dies gilt nicht bei ermittlungsbezogenen Informationen, wie z.B. Akteneinträgen wie Telefonnr., Zugehörigkeit zu Gruppierungen, anderweitige Informationen.
Vielleicht sollte man die Patienten über das existieren solcher Akten informieren und ggf. auch fragen, ob diese einer Eintragung/sowie Anlegung einer Akte zustimmen. Zusätzlich sollte auch eine Akten Auskunft, sowie das vollständige Löschen dieser Akten ermöglicht werden, damit dem Art. 10 GG genügte getan werden kann, sollte jemand nachwirkend die Genehmigung die Akte anzulegen widerrufen.
Mit freundlichen Grüßen
Hannes
Guter Punkt! Allerdings würde ich sagen, dass man einfach darauf hinweisen muss, das bei der Behandlung eine Akte angelegt wird. Ich denke mal, dass da keiner was gegen sagen wird. Außerdem wird dort nichts hinterlegt außer dem Namen bzw evtl demnächst noch der Versicherungsnummer. Nichts tragisches. Ich denk da nochmal drüber nach!
PS: Fraglich ist übrigens auch ob allein der Name schon unter Art. 10 GG fällt. Alle weiteren Informationen wie Behandlungen entstehen während unserer Arbeit und sind nach meiner Auslegung ebenfalls nicht als personenbezogene Daten zu werten. Ich denke mal der beste Weg wird einfach sein, dass man am Ende der Behandlung wenn man den Patienten die Entlassungspapiere unterschreiben lässt ihm noch eine Datenschutzerklärung gibt.
21.12.2019, 21:47
Joshua de Costas schrieb:Ggf. die möglichkeit ab dem Bestehen der Appro. Behandlungseinträge bearbeiten zu können.
Was noch kommen wird ist, dass man bei den Unverträglichkeiten eine Eintragung wieder entfernen kann. Bearbeitung der Behandlung höchstens seine eigene. Das könnte ich mir nochmal anschauen.
21.12.2019, 22:43
Ggf. sollte man auch noch einen Automatischen Textumbruch einfügen sodass der Text nicht 10 jahre lang nach Rechts geht.
21.12.2019, 23:05
Oh upsi. Äh ja mach ich gleich XD
22.12.2019, 00:03
Kann man Allergien und Co. auch bearbeiten bzw. rauslöschen?
Und was auch ganz praktisch wäre, das man das Geburtsdatum da einträgt und nicht das Jahr, sodass sich dieses automatisch ausrechnet ![]()
22.12.2019, 00:13
allergien löschen kommt wie gesagt. Geburtsdatum is vlt ne ganz gute idee, aber nicht jeder weiß sein Geburtsdatum. Ich würde sogar behaupten die meisten auf der Insel wissen das nicht.
22.12.2019, 01:12
Achtung
- Der Patient muss vor dem Anlegen einer Akte sein Einverständniss abgeben.
- Sollte der Patient darauf bestehen, dass seine Akte gelöscht werden soll, so ist dies unverzüglich Herrn Eggers oder Herrn Bernegger weiterzuleiten !
Punkte 1 & 2 zählen bis eine entgültige Regelung gefunden ist als Dienstanweisung für all die, welche die Patientenakte verwenden möchten.
22.12.2019, 01:50
Ludevico Eggers schrieb:aber nicht jeder weiß sein Geburtsdatum
Ausweis und fertisch
22.12.2019, 02:04
Achso ja stimmt. Ok ja dann mach ich das so!
26.12.2019, 09:59
Ludevico Eggers schrieb:Fraglich ist übrigens auch ob allein der Name schon unter Art. 10 GG fällt
Personenbezogene Daten (PersDat) fallen alle unter das Datenschutzgesetz, dazu gehören:
Allgemeine Personendaten: (Name, Geburtsdatum und Alter, Geburtsort, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer)
Kennnummern: (Sozialversicherungsnummer, Steueridentifikationsnummer, Nummer bei der Krankenversicherung, Personalausweisnummer)
Bankdaten: (Kontonummern, Kreditinformationen, Kontostände)
Online-Daten: (IP-Adresse, Standortdaten)
Physische Merkmale: (Geschlecht, Haut-, Haar- und Augenfarbe, Statur, Kleidergröße)
Besitzmerkmale: (Fahrzeug- und Immobilieneigentum, Grundbucheintragungen, Kfz-Kennzeichen, Zulassungsdaten)
Kundendaten: (Bestellungen, Adressdaten, Kontodaten)Werturteile: (Schul- und Arbeitszeugnisse)
Natürlich fallen auch sämtliche ärztliche Daten die den Gesundheitszustand, sämtliche Behandlungen, Medikation oder sonstiges, welches vor, wärend oder nach der Behandlung stattfindet unter das Datenschutzgesetz.
26.12.2019, 13:17
Eine entsprechende Erklärung ist bereits in Arbeit und wird demnächst veröffentlicht. Bis dahin verbleiben wir dabei den Patienten vor anlegen der Akte zu informieren. Im übrigen gilt das geschriebene Gesetz von San Andreas und sonst nichts. Da dieser Paragraph sehr mangelhaft ausformuliert ist und viel Freiraum für Interpretation bietet würde ich mir im Falle einer Klage weniger Sorgen machen, vor allem wenn der Patient vorher informiert wurde.
