[ABGELEHNT] Beschwerde bzgl Abshleppvorgang und Rückerstattung der Kosten
28.01.2020, 22:40
Besitzer des Fahrzeugs: Alex_Rider
Kennzeichen des Fahrzeuges: FAHRDOCH
Fahrgestellnummer (ID) des Fahrzeuges: 681041
Datum des Vorfalls: 28.01.20, Fahrzeug ausgelöst am: noch nicht erfolgt
Begründung: Ich möchte Einsicht zum Beweisbild haben, damit ich nachvollziehen kann wann und wo mein KFZ abgeschleppt wurde.
Das Fahrzeug war am Sandyshores Flughafen eingeparkt.
Ich hatte erst heute ein gespräch mit einem ihrer MItarbeiter, der dann auch die Polizei dazu gerufen hat, da es um parken auf dem LSIA ging.
Er als auch die Polizei haben nicht belegen können das es verboten ist an solchen orten zu Parken, es ist auch nirgend gesetzlich Niedergelegt.
Bitte teilen sie mir mit, gegen welche Stvo ich verstoßen habe.
29.01.2020, 07:56

Sehr geehrter Herr Rider,
zunächst danken wir Ihnen für Ihre Antragsstellung der Herausgabe Ihres Fahrzeugs.
Nach eingehender Prüfung des Sachverhalts durch unabhängige Gutachter teilen wir Ihnen heute mit Erhalt dieses Schreibens mit, dass Ihr Antrag auf Herausgabe und Kostenerstattung abgelehnt ist.
Ihr Fahrzeug befand sich, wie Sie bereits äußerten auf dem Gelände des Flugfeldes in Sandy Shores. Hierbei liegt ein Verstoß gegen §8 (2) StVO vor, da das Fahrzeug nicht an einem der in dieser Rechtsnorm genannten Orte abgestellt wurde.
Für eine Nachschulung oder weitere Fragen zur StVO wenden Sie sich bitte zuständigkeitshalber an das Department of Motor Vehicles oder an das Verkehrsministerium.
StVO
§8 (2) Das Halten und Parken von Fahrzeugen ist grundsätzlich nur zugelassen
- sofern andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden.
- auf öffentlich zugänglichen eingezeichneten Parkflächen.
- am Straßenrand und mit 2 Rädern auf dem Bürgersteig, sofern es sich um ein zweispuriges Fahrzeug handelt. Das parallel zur Fahrtrichtung ausgerichtet ist.
- auf dem Gehweg, sofern es sich um ein einspuriges Fahrzeug handelt.
- auf Privatgrundstücken mit der Erlaubnis des Eigentümers.
- auf dem Seitenstreifen bei Landstraßen, Feld- und Waldwegen, sofern das Fahrzeug vollständig und parallel in Fahrtrichtung neben der Fahrbahn steht.
Beweisbild

Wir wünschen Ihnen noch einen angenehmen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Krone
stellvertretender Direktor
Department of Public Order and Safety
