[ABGELEHNT] Einspruch gegen Abschleppung
05.05.2020, 03:36
Besitzer des Fahrzeugs: James Duke
Kennzeichen des Fahrzeuges: M9RKUMIZ
Fahrgestellnummer (ID) des Fahrzeuges: 699844
Datum des Vorfalls: 05.05.2020 Prime Time
Beweismaterial
Bild1: https://www.bilder-upload.eu/bild-02b18e-1588641804.jpg.html
Bild2. https://www.bilder-upload.eu/bild-04a9d2-1588642318.jpg.html
Ich berufe mich auf den §3 Abs. 2 & §8 Abs. 3 der STVO
§3 (2) Nicht zu beachten sind:
- Ampeln
- Vorfahrtsschilder
- Schilder mit Geschwindigkeitsangabe
- Schilder mit Parkverbot (§8 Halten und Parken findet unabhänig davon Anwendung).
§8 (3) Das Halten und Parken von Fahrzeugen ist grundsätzlich verboten
- an, sowie 15 Meter vor oder hinter Bushaltestellen. Ausgenommen sind Linienbusse und Taxen zum Zwecke der Fahrgastaufnahme und des -ausstiegs.
- an oder auf rot gekennzeichneten Bordsteinkanten.
- auf Zulieferwegen, vor Toren und Zufahrten.
- auf den Parkflächen vor dem Los Santos Police Department Mission Row. Ausgenommen sind Einsatzfahrzeuge der Staatsfraktionen.
- auf dem Gelände sämtlicher Krankenhäuser. Ausgenommen sind Einsatzfahrzeuge der Staatsfraktionen.
- auf den mit Parkverbotsschildern gekennzeichneten Parkflächen am Krankenhaus 3. Ausgenommen sind Einsatzfahrzeuge der Staatsfraktionen. (siehe StVO Sondergenehmigungen)
- Vor dem Gebäude des LSC auf beiden Straßenseiten sowie 50 Meter vor und nach dem Gebäude.
- In dem von Straßen abgegrenzten dreieckförmigen Areal der LKW Garage in Harmony
Bild 1 Die Markierungen auf den Boden sind nicht als Parkverbot erwähnt
Bild 2 Nach meiner Interpretation steht das Parkverbot für die Seite wo das Schild steht
Auf der Seite des Benson Befindet sich kein Parkverbot
MfG
05.05.2020, 20:25
Sehr geehrter Herr Duke,
vielen Dank für das Einreichen Ihres Einspruchs gegen den Abschleppvorgang.
Ihr Anliegen befindet sich in Bearbeitung und ich werde mich persönlich heute noch darum kümmern.
Sobald der Sachverhalt überprüft worden ist, teile ich Ihnen das Ergebnis umgehend wieder an dieser Stelle mit.
Ich wünschen Ihnen noch einen angenehmen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Eddy Nachtigall
Mitarbeiter PR-Abteilung
Department of Public Order and Safety
05.05.2020, 21:59
Sehr geehrter Herr Duke,
Nach eingehender Prüfung des Sachverhalts teilen ich Ihnen mit Erhalt dieses Schreibens mit, dass Ihr Einspruch gegen den Abschleppvorgang ABGELEHNT ist.
Hierbei handelte es sich um ein Fahrzeug, welches im Halteverbot/Parkverbot an der Schneiderei stand. Laut der Regierung ist das Parken gegenüber dem Schneiderei nicht zulässig (diesbezüglich können sie bei der Regierung nachfragen).
Beweisfoto
Für den Fall, dass noch weitere Fragen auftreten sollten, können sie unsere Mitarbeiter jederzeit kontaktieren.
Ich wünschen Ihnen noch einen angenehmen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Eddy Nachtigall,
Mitarbeiter PR-Abteilung
Department of Public Order and Safety
06.05.2020, 09:51
ich berufe mich auf den § 2 des StGBs
§ 2 Keine Strafe ohne Gesetz
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Tat vor ihrer Ausführung gesetzlich bestimmt war.
Die Schneiderei ist nicht in der STVO geregelt oder erwähnt somit wäre laut des Paragrafen jede Anweisung nichtig da sie erst im Gesetz bestimmt werden muss.
Dadurch dass das GOV ihnen Weisungsbefugt ist haben sie ihre Aufgaben nach Anweisung erfüllt daher werde ich mich an das GOV zur Rücksprache wenden.
Ich bitte darum dieses Schreiben bis zu meiner nächsten endgültigen Antwort offen zulassen
Hochachtungsvoll
Anwalt Duke.
06.05.2020, 10:18
Sehr geehrter Herr Duke,
Nach eingehender Prüfung des Sachverhalts teilen ich Ihnen mit Erhalt dieses Schreibens mit, dass Ihr Einspruch gegen den Abschleppvorgang ABGELEHNT ist.
Unabhängig von der Anweisung der Regierung bezüglich der Parkordnung ergibt sich ein Parkverbot für Ihr Fahrzeug bereits aus der Straßenverkehrsordnung. In §8 (2) sind die Bedingungen für ein ordnungsgemäßes Parken aufgelistet, hierbei ist es zwingend erforderlich, dass Ihr Fahrzeug zusätzlich zu §8(2) Nr. 1 StVO noch eine Bedingung aus §8 (2) Nrn. 2-6 StVO erfüllt.
Da hier keine der Bedingungen erfüllt ist und Sie noch zusätzlich entgegen der Fahrtrichtung parken, wird Ihr Erstattungsantrag abgelehnt.
§8 (2) StVO
§8 (2) Das Halten und Parken von Fahrzeugen ist grundsätzlich nur zugelassen
- sofern andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden.
- auf öffentlich zugänglichen eingezeichneten Parkflächen.
- am Straßenrand und mit 2 Rädern auf dem Bürgersteig, sofern es sich um ein zweispuriges Fahrzeug handelt. Das parallel zur Fahrtrichtung ausgerichtet ist.
- auf dem Gehweg, sofern es sich um ein einspuriges Fahrzeug handelt.
- auf Privatgrundstücken mit der Erlaubnis des Eigentümers.
- auf dem Seitenstreifen bei Landstraßen, Feld- und Waldwegen, sofern das Fahrzeug vollständig und parallel in Fahrtrichtung neben der Fahrbahn steht.
Ich wünschen Ihnen noch einen angenehmen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Tino Krone
Stellvertretender Direktor
Department of Public Order and Safety
