Zivilrecht [ZR]

von celci56 27.07.2020 1 Antworten 1853 Aufrufe
Geschlossen
celci56

27.07.2020, 22:55

Zivilrecht

Das Zivilrecht sieht vor, dass eine aus dem eigenen Willen abgeleitete Freiheit es dem Einzelnen erlaubt mit anderen in eine Rechtsbeziehung zu treten oder auch nicht. Des weiteren regelt es den geschäftlichen Umgang mit gewerbetreibenden Parteien und dem Staate Los Santos und inkludiert somit auch Teile aus dem Wirtschaftsrecht. Diese Gesetze sollen den Umgang miteinander fördern und dazu beitragen Streitigkeiten niederzulegen und z.B in Form von Verträgen niederzuschreiben und einzuhalten. Das Zivilrecht bildet in manchen Punkten einen fließenden Übergang ins Strafrecht. Es folgen noch weitere Gesetze für den Schwerpunkt Zivilrecht. Das Zivilrecht tritt am 28.07.2020 um 00:00 Uhr in Kraft.




Allgemeine Zivilrechtliche Bestimmungen

§1 Die Gültigkeit des Zivilrechts umfasst den gesamten Staat Los Santos und ist uneingeschränkt in allen Gebieten, die die Staatsgrenzen umschließen gültig.

§2 Das Zivilrecht gilt uneingeschränkt für jeden Bürger.


Zivilrecht Teil I - Vertragsrecht [VR]

§1 Allgemein


(1) Es bedarf grundsätzlich der physischen Anwesenheit der Vertragsparteien bei einem zugelassenen Notar.

(2) Erst durch die Beglaubigung eines Notars, abschließender Prüfung und Freigabe der Justiz, erhält ein notarieller Vertrag seine Rechtsgültigkeit.

(3) Der Abschluss des Vertrages darf ausschließlich durch einen Notar beglaubigt werden, wenn beide Parteien eindeutig mit den Inhalten einverstanden sind und diese verstanden haben.

(4) Die Vereinbarungen in einem notariell beglaubigten Vertrag müssen im Einklang mit dem Gesetz stehen und umsetzbar sein.

(5) Die Vertragsparteien müssen bei klarem Verstand sein und eindeutig verstehen, welche Rechte und Pflichten diese mit dem Vertrag eingehen.

(6) Aufgrund der Befangenheit, darf der zuständige Notar nicht mittelbar oder unmittelbar von dem Vertrag betroffen sein.

(7) Eine Notariell beglaubigter Vertrag kommt nur zustande, wenn die Punkte unter §1. Abs 1-6 erfüllt sind.

(8) Alle Verträge sind nur rechtskräftig, sofern diese an die Justiz weitergeleitet und von dieser geprüft wurde

(9) Gültige Verträge bekommen ein Aktenzeichen von der Justiz zugewiesen, welche an den Notar weitergeleitet werden.

(10) Informationen zu Verträgen werden nur unter Angabe des Aktenzeichens ausgegeben.

(11) Verträge bedürfen grundsätzlich der Schriftform und mündliche Nebenabreden sind nicht Bestandteil des Vertrages und sind, wenn diese Abreden Bestandteil des Vertrages sind

und sein sollen, schriftlich zu erfassen.



§2 Formalität/Dokumentation


(1) Ein notariell geschlossener Vertrag bedarf immer der Schriftform und ist an die Inhalte nach §1. Abs 1-6 gebunden

(2) In einem notariell geschlossenen Vertrag ist folgendes festzuhalten:

Parteien des Vertrages (klar zu identifizieren durch Name, Steuer ID und Telefonnummer)

Gegenstand des Vertrages

Folgen bei Nichteinhaltung des Vertrages (§4)

Kündigungsbedingungen des Vertrages

Nach der abschließenden Freigabe das Aktenzeichen der Justiz

(3) Beide Parteien haben das Dokument eigenhändig zu unterzeichnen und dem Notar vorzulegen.

(4) Änderungen des Vertrages bedürfen immer der Schriftform und erneutes beglaubigen des Notares und Prüfung der Justiz.

(5) Änderungen werden erst rechtskräftig, nachdem diese von der Justiz abschließend bestätigt worden sind.



§3 Archivierung


(1) Der Vertrag wird in einer Akte angelegt

(2) Die Zustellung des Vertrages obliegt dem Notar, nachdem dieser den gültigen Vertrag von der Justiz erhalten hat, und wird den Parteien per E-Mail zugestellt.



§4 Vertragliche Rechtsfolgen und Pflichten


(1) Sämtliche Rechtsfolgen und deren Umgang sind beim Erstellen des Vertrages festzuhalten.

(2) Streitwerte und etwaige Nominalwerte sind schriftlich zu erfassen und klar zuzuordnen.

(3) Konsequenzen, Ansprüche und Haftungsklauseln bei Verletzung der Vertragspflicht sind klar zu deklarieren.



§5 Vertragsverletzung


(1) Sollten die durch den §4 festgelegten Vertragspflichten verletzt werden, so gilt es diese einzufordern.

(2) Unter abs. 1 einzufordern Ansprüche aus den festgelegten Vertragspflichten können von der Gegenpartei eingefordert werden.

(3) Gibt es zwischen den Parteien keine Einigung, kann eine Klage bei der Justiz eingereicht werden, dieses erfolgt durch geprüfte Rechtsvertretung.

(4) Mögliche Konsequenzen, die eine Übernahme der Justiz nach sich ziehen sind:

Gerichtsverhandlung über das Urteil bei Uneinigkeit der Parteien

Pfändungen von Kontoguthaben

Pfändung in Form von Sachwerten

Zwangsversteigerung



§6 Durchführungswege bei Vertragsverletzung


(1) Pfändungen sind von der Richterschaft zu prüfen und zu beschließen. Die Durchführung und Vollstreckung im Rahmen des richterlichen Beschlusses obliegt dem Parlament.

(2) Pfändungen sind nur in Höhe der geforderten Gesamtschuld gegenüber dem Gläubiger zu beantragen.

(3) Sollten dem Schuldner genügend Barmittel zur Verfügung stehen, sind diese einer Pfändung vorzuziehen.

(4) Pfändungen umfassen nicht nur Barmittel, sondern können auch im Eigentum befindliche Sachwerte umfassen.

(5) Beträge, die als Überschüsse aus Pfändungen erzielt werden, sind dem Schuldner als Barmittel auszuzahlen.

(6) Zwangsversteigerungen von unbeweglichem Eigentum werden von der jeweilig zuständigen Behörde vollstreckt.



§7 Kündigung


(1) Der Vertrag kann mit der im Vertrag festgelegten Frist gekündigt werden.

(2) Ein grundsätzlich befristeter Vertrag läuft zum Fristende aus und bedarf keiner gesonderten Kündigung.

(3) Außerordentliche Kündigungen sind nur im Einvernehmen von beiden Parteien möglich und benötigen einen Notar zur Aufhebung.

(4) Die Aufhebung oder Kündigung des Vertrages wird vom Notar an die Justiz übermittelt und von dieser bestätigt.

(5) Die Kündigung ist erst rechtswirksam mit abschließender Bestätigung an den Notar von Seiten der Justiz.

(6) Etwaige Sonderkündigungsklauseln unterliegen den etwaigen Bestimmungen des Vertrages.

(7) Im falle einer Gesetzeswidrigen Handlung, die Bestandteil des Vertrages ist, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht Gesetzeswidrig war, obliegt es der Richterschaft über deren weitere Gültigkeit oder vorzeitiger Kündigung zu entscheiden



§8 Auskunftsrecht und Mitteilungspflicht


(1) Der Notar kann, auf Verlangen des Kreditgebers, schriftlich bei der Justiz anfragen, ob der Kreditnehmer bereits laufende Kreditverträge hat,

um die Bonität des Kreditnehmers einschätzen zu können.

(2) Das Auskunftsrecht erstreckt sich auch auf eventuell bestehende oder bestandene Zwangsvollstreckungen.

(3) Der Notar ist verpflichtet, bei Erfüllung des Kreditvertrages, die Justiz über die Erfüllung schriftlich zu unterrichten.



§9 Datenschutz


(1) Die Regierung ist ermächtigt, die personenbezogenen Daten, die im Rahmen der Archivierung der eingereichten Verträge abfallen, unbegrenzt zu speichern, zu verarbeiten und an befugte Dritte weiter zu reichen.

(2) Berechtigte Dritte im Sinne des §9 Abs. 1 ZV sind die im Vertrag stehenden beteiligten, die nicht für die Regierung arbeiten.



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celci56

07.11.2020, 20:38

Changelog:


Anpassung §2 und Einbringung §8 und §9

Diese Änderungen treten am 08.11.2020 00:01 Uhr in Kraft !