Test
25.11.2020, 22:20
-- Gewerberecht / Steuerrecht (GeSt) --
§1 Gewerbeanmeldung
Abs.1 Die Anmeldung eines Gewerbes ist für jeden Verpflichtend der eigenständig plant eine gewerbliche Tätigkeit mit Gewinnabsicht auszuüben.
Abs.2 Gewerbeanmeldungen und deren Regulierung obliegen dem Wirtschaftsministerium.
Abs.3 Das Gewerbeamt kann Anträge, nach eingehender Prüfung, begründet ablehnen.
Abs.4 Die Kosten für die Gewerbeanmeldung regelt die Gebührenordnung §6 GeSt.
Abs.5 Eine Gewerbeanmeldung ist zwingend erforderlich um gewerbliche Tätigkeiten auf öffentlichen Flächen und/oder auf/in staatlichem Eigentum auszuführen.
§2 Gewerbeabmeldung
Abs.1 Ein Gewerbe kann auf Antrag beim Gewerbeamt abgemeldet werden. Das Gewerbeamt prüft das Gewerbe auf offene Positionen und stellt diese ggf. in Rechnung. Sollten alle offenen Forderungen beglichen sein, obliegt es dem Gewerbeamt dieses aufzulösen.
Abs.2 Es obliegt dem Gewerbeamt zwanghafte Liquidationen eines bestehenden Gewerbes durchzuführen wenn die betreibende Partei seiner Steuerpflicht nach §4 GeSt nicht nachkommt und diese grob verletzt.
Abs.3 Bei einer Liquidation kann das Gewerbe durch das Gewerbeamt abgemeldet und sein Eigentum veräußert werden. Die daraus resultierenden Erträge werden in Höhe der Steuerschuld einbehalten, darüber hinaus eingenommene Beträge sind, abzüglich Steuern, an den ehemaligen Gewerbetreibenden auszubezahlen.
Abs. 4 Bei groben Verfehlungen oder nicht gezahlten Steuern liegt es im Ermessen des Wirtschaftsministeriums, Gewerbe ohne Zustimmung des Betreibers abzumelden.
§3 Rechtsanwaltskanzleien
Abs.1 Die Gründung einer Rechtsanwaltskanzlei setzt voraus, dass sich ein staatlich anerkannter Anwalt unter den Gründungsmitgliedern befindet.
Abs.2 Es muss, zum Aufrechterhalten der geschäftlichen Tätigkeit, immer ein staatlich anerkannter Anwalt in das Gewerbe eingetragen sein.
Abs.3 Die Kontrolle und Überprüfung der Anwaltskanzleien, nach dessen Gründung, obliegt dem Justizministerium. In dieser Funktion geht es um die Kontrolle der Einhaltung der anwaltlichen Tätigkeiten, die gewerbliche Aufsicht obliegt dem Wirtschaftsministerium.
Abs. 4 Die Kosten für Gründung und Verwaltung erschließen sich aus §6 GeSt Gebührenordnung
Abs. 5 Rechtsanwaltskanzleien unterliegen den gleichen Rechten und Pflichten wie angemeldete Gewerbe und sind als solches zu behandeln.
§4 Steuerpflicht
Abs.1 Jedes Gewerbe im Staate unterliegt ausnahmslos dem Steuerrecht.
Abs.2 Sämtliche Erträge einer gewerblichen Tätigkeit, obgleich diese im In- oder Ausland erwirtschaftet wurden, unterliegen der Besteuerung durch den Staate Los Santos.
Abs.3 Zur Feststellung der Steuerlast und den erwirtschafteten Beträgen ist die Vorlage des Wirtschaftsministeriums zu verwenden. Alle formlosen Erklärungen werden abgelehnt und gelten als nicht eingereicht.
Abs.4 Der Steuersatz ist variabel und wird vom Wirtschaftsministerium festgelegt.
Abs.5 Die Vorlage für das ermitteln der Steuerlast ist mit bestem Wissen und Gewissen auszufüllen. Dem Wirtschaftsministerium sind bei einer Prüfung, sämtliche Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen.
Abs.6 Im Falle einer nicht eingereichten Buchführung oder bei Verweigerung der Auskunft über die Umsätze, obliegt es dem Wirtschaftsministerium den Umsatz zu schätzen und anhand dieser Zahl die zu zahlenden Steuern festzusetzen.
Abs.7 Wird nach einer Steuerschätzung festgestellt, dass die Umsätze höher sind als diese geschätzt wurden, so ist der versäumte Betrag nachzuzahlen.
Abs. 8 Dem Wirtschaftsministerium ist es vorbehalten ein Mahnverfahren einzuleiten, bevor etwaige Maßnahmen, zur Zwangsabmeldung oder Liquidation von Gewerben, getroffen werden. Fristen und Mahngebühren sind §6 GeSt Gebührenordnung zu entnehmen.
§5 Steuerhinterziehung
Abs.1 Wer vorsätzlich seine Buchführung zurückhält oder diese nicht an das Wirtschaftsministerium übermittelt, Erträge/Einkommen verschweigt oder zurückhält, macht sich der Steuerhinterziehung strafbar.
Abs.2 Der Steuerhinterziehung strafbar macht sich der, dessen Erträge aus Verkäufen nicht beim Staat angezeigt werden und diese ohne jedwede Meldung ablaufen um einen finanziellen Vorteil zu erlangen.
Abs.3 Es obliegt dem Wirtschaftsministerium die Umstände der Betriebsstätte auf etwaige Verfehlungen zu prüfen und diese Prüfung ggf. mit der Justiz durchzusetzen. Im Rahmen einer Prüfung sind den Behörden sämtliche Warenbestände und Räumlichkeiten zugänglich zu machen und auf Verlangen sämtliche relevanten Dokumente auszuhändigen.
Abs.4 Steuerhinterziehungen sind bei der Justiz zu melden. Prüfung des Antrages auf Strafverfolgung und Vollstreckung obliegt der Justiz.
Abs.5 Sämtliche Ansprüche auf hinterzogene Steuern bleiben unberührt vom Maß der Strafe, diese werden gesondert behandelt. Hinterzogene Steuern sind in vollem Maße nachzuzahlen.
Abs.6 Eine Steuerschätzung nach §4 Abs. 5 GeSt schützt nicht vor §5 GeSt und ist gesondert zu behandeln.
§6 Gebührenordnung
Abs.1 Folgende Gebühren werden für Dienstleistungen des Gewerbeamtes notwendig:
- Gewerbeanmeldung 15.000$
- Änderung Gewerbe kostenfrei
- Eintragung einer Kanzlei 15.000$
- Eintragung neuer Mitarbeiter Kanzlei 5.000$
- Erwerb der Notarberechtigung (Kanzlei) 10.000$
- Eintragung als freier Anwalt 7.500$
Abs.2 Die Gebühren sind im Beisein eines Mitarbeiters des Wirtschaftsministeriums an die Staatskasse zu entrichten. Dies ist durch eine Fotokopie von beiden Seiten zu quittieren.
Abs. 3 Das Mahnwesen des Wirtschaftsministeriums gilt wie folgt:
- Mahnstufe 1 | 3 Arbeitstage 10% pro versäumten Tag
- Mahnstufe 2 | 3 Arbeitstage 15% pro versäumten Tag
- Mahnstufe 3 | 3 Arbeitstage 20% pro versäumten Tag
Die prozentualen Mahngebühren bemessen sich an dem übermittelten/geschätzten Umsatz und der daraus resultierenden Steuerlast. Eine Mahnung gilt als zugestellt, sobald diese per E-Mail versendet wurde.

